Der Verein

Vereinssatzung Hochschul-Segelclub Hannover e.V.


§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Hochschul-Segelclub Hannover e.V.“. Der Club hat seinen Sitz in Hannover und ist am 28.2.1977 in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Hannover eingetragen worden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Es gilt der gesetzliche Erfüllungsort und Gerichtsstand.

§3 Zweck des Clubs
Der Club fördert und pflegt den Segelsport auf der Grundlage des Amateurgedankens als Freizeit-, Breiten- und Leistungssport durch Ausbildung und Übung.
Der Club strebt an, den Mitgliedern umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet des Segelsports zu vermitteln sowie die kameradschaftlichen Beziehungen unter den Mitgliedern und auch zu anderen Kreisen des Segelsports zu pflegen.
Der Club ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§4 Gemeinnützigkeit
Der Club verfolgt in Durchführung der in §3 genannten Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne von §§52ff Abgabenordnung 1977. Er ist selbstlos tätig, ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen, soweit er sich nicht in den Grenzen der o.a. Verordnung hält.
Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Clubs. Es darf keine Person durch Zuwendungen, die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5 Clubwappen
Im Wappen des Clubs und im Stander sind drei weiße stilisierte Segel auf blauem Grund abgebildet.

§6 Mitgliedschaft
Der Club führt folgende Mitgliedergruppen:

Ehrenmitglieder,
ordentliche Mitglieder,
außerordentliche Mitglieder,
Jugendmitglieder vom 10. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
fördernde Mitglieder.

Jede natürliche Person, die an der Durchsetzung des Zwecks des Clubs ernsthaft und nachhaltig interessiert ist, kann Mitglied des Clubs werden.
Aufnahmeanträge sind an den Vorstand des Clubs zu richten, welcher über die Aufnahme des Antragstellers als außerordentliches Mitglied oder als Jugendmitglied entscheidet. Mit der Aufnahme, die vom Vorstand schriftlich bestätigt wird, erkennt das Mitglied die Satzung des Clubs an. Bei Ablehnung des Antrages brauchen keine Gründe angegeben zu werden.
Um die Ernennung zum ordentlichen Mitglied können sich nur

außerordentliche Mitglieder, welche dem Club mindestens sechs Monate lang angehören,
Jugendmitglieder, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben und dem Club mindestens 12 Monate lang angehören,

bewerben.
Diese Bewerbung kann der Schifferrat zum Anlaß nehmen, die Ernennung des Bewerbers zum ordentlichen Mitglied auf der Jahreshauptversammlung zu beantragen. Die Jahreshauptversammlung entscheidet über diesen Antrag mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Grund besonderer Verdienste um die Durch­setzung der Zwecke des Clubs auf Antrag des Schifferrats durch den Vorstand.
Fördernde Mitglieder können natürliche oder ju­ristische Personen werden, die den Segelsport durch ideellen oder materiellen Einsatz fördern.

§7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet

mit dem Tod des Mitgliedes,
durch freiwilligen Austritt,
durch Streichung von der Mitgliederliste und
durch Ausschluß aus dem Club.

zu&xnbsp;b): Der freiwillige Austritt erfolgt durch schrift­liche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
zu c): Ein Mitglied wird durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages oder sonstiger Gebühren im Rückstand ist. Die Streichung erfolgt drei Monate nach Absendung der zweiten Mahnung. Die zwangsweise Beitreibung der fälligen Beiträge und sonstiger Gebühren bleibt hiervon unberührt.
zu d): Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Club­interessen gröblich verstoßen hat, auf Antrag des Schifferrates durch Beschluß des Vorstandes aus dem Club ausgeschlossen werden. Vor Be­schluß­fassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluß über den Aus­schluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu machen.

§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
8.1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Zweck und die Ziele des Clubs bestmöglichst zu fördern. Jedes Mitglied hat das Recht der Teilnahme an Clubveranstaltungen, insbesondere an Mitgliederversammlungen. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Wählbar sind alle ordentlichen volljährigen Mitglieder. Ehegatten und nicht volljährige Kinder der Mitglieder können an Veranstaltungen des Clubs teilnehmen und die Einrichtungen des Clubs wie Mitglieder benutzen, auch wenn sie selbst keine Mitglieder sind.
8.2. Die Nutzung des Vereinsbesitzes (Vereins­heim, Segelboote, etc.) wird durch die Vereins- und Hausordnung, den sogenannten „Segel­knigge“ geregelt. Der Segelknigge ist für alle Mitglieder verbindlich. Er wird bei Bedarf aktualisiert und in der gültigen Fassung im Vereinsheim ausgehängt. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich über den jeweils aktuellen Stand selbständig zu informieren. Der Segelknigge kann nur auf Vorschlag des Schifferrates durch Beschluß des Vorstandes geändert werden.
8.3. Jedes Mitglied haftet für das von ihm oder seinen Angehörigen benutzte Clubeigentum. Näheres wird im Segelknigge geregelt.
Zur Erhaltung und Pflege der Clubeinrichtungen müssen alle Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder und der fördernden Mitglieder, einen Teil ihrer Freizeit unentgeltlich zur Verfügung stellen. Dauer, Umfang und Art der Arbeiten werden durch Vorstandsbeschluß festgesetzt.

§9 Mitgliederbeiträge, Gebühren und Umlagen
Von den Mitgliedern, außer Ehrenmitgliedern und fördernden Mitgliedern, werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags, der Aufnahmegebühr und der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres festgesetzt. Sie richtet sich nach den Erfordernissen des Clubs.
Der Vorstand kann Mitgliedern aus besonderen Gründen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
Durch die Mitgliederversammlung kann ein Betrag festgesetzt werden, der von den Mitgliedern vorab mit dem Jahresbeitrag zu zahlen ist. Dieser Betrag wird nach Ableistung der geforderten Arbeitsstunden dem Mitglied zurückerstattet.
Beiträge und sonstige Beträge sind innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Kalenderjahres zu zahlen. Die Aufnahmegebühr ist bei Erhalt der Aufnahmebestätigung fällig. Alle Beiträge, Gebühren und Umlagen sind Bringschulden.

§10 Organe des Clubs
Die Organe des Clubs sind:

die Mitgliederversammlung,
der Vorstand,
der Schifferrat.

A. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Sie bestimmt die Willensbildung, die Haushaltsführung, die Vermögensverfügung.
Die Jahreshauptversammlung findet im ersten Quartal jedes Jahres statt. Sie wird vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich mit mindestens 28-tägiger Frist einberufen.
Anträge an die Jahreshauptversammlung sind mindestens 14 Tage vor der Versammlung einem Mitglied des Vorstands schriftlich einzureichen und zu begründen. Anträge an die Jahreshauptversammlung, die in einer kürzeren Frist gestellt werden, bedürfen für ihre Zulassung der 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist eine Jahreshauptversammlung nicht beschlußfähig, wird eine außerordentliche Jahreshauptversammlung innerhalb von 14 Tagen einberufen; diese ist unabhängig von der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder in jedem Fall beschlußfähig.
Die Jahreshauptversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit in der Satzung nichts anderes vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Über den Verlauf der Jahreshauptversammlung ist Protokoll zu führen, welches vom 1. Vorsitzenden oder dem Sitzungsleiter abzuzeichnen ist.
Außerordentliche Jahreshauptversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden; sie müssen einberufen werden, wenn

der Schifferrat ihre Einberufung mit Angabe und Begründung der Tagesordnung beantragt, oder
20 v.H. der ordentlichen Mitglieder ihre Einberufung mit Angabe und Begründung der Tagesordnung beantragen.

In den Fällen a.) und b.) ist die außerordentliche Jahreshauptversammlung innerhalb von 4 Wochen nach Antragstellung vom Vorstand einzuberufen.
Außerordentliche Jahreshauptversammlungen wer­­den wie Jahreshauptversammlungen durchgeführt.
B. Der Vorstand wird zur ehrenamtlichen Führung und Verwaltung der Geschäfte des Clubs von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

dem 1. Vorsitzenden,
seinem Stellvertreter,
dem Schriftführer,
dem Kassenwart.

Zur Erreichung einer kontinuierlichen Geschäftsführung des Clubs sind die Neuwahlen zum Vorstand so vorzunehmen, daß jährlich höchstens 2 Mitglieder des Vorstands ausscheiden. Scheiden Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtsperiode aus, muß eine Ersatzwahl für die Dauer der noch verbleibenden Amtsperiode des ursprünglich gewählten Vorstandsmitgliedes erfolgen. Eine Wiederwahl ist in allen Fällen zugelassen.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn drei seiner Mitglieder teilnehmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Die Wahlen zum Vorstand sind vom Schifferrat vorzubereiten, er legt der Jahreshauptversammlung die Wahlvorschläge vor. Der 1. Vorsitzende ist unter Wahlleitung des Sprechers des Schifferrates zu wählen, die übrigen Wahlen werden vom 1. Vorsitzenden nach Maßgabe der Wahlvorschläge des Schifferrates geleitet.
C. Dem Schifferrat gehören alle Mitglieder des Clubs an, welche zur Erfüllung ständiger Aufgaben von der Jahreshauptversammlung gewählt werden. Der Vorstand und der Sprecher des Schifferrates können bis zur nächsten Jahreshauptversammlung Ersatzmitglieder des Schifferrates einsetzen.
Der Schifferrat wählt einen Sprecher und einen Stellvertreter.

Vorstandsmitglieder sind von der Wahl a) und b) ausgeschlossen.
Dem Schifferrat obliegt die Beratung des Vorstandes in sämtlichen Vereinsbelangen. Er ist berechtigt, Wahlvorschläge zur Besetzung der Vorstandsämter und der Rechnungsprüfer der Jahreshauptversammlung vorzulegen. Der Schifferrat beantragt die Ernennung außerordentlicher Mitglieder und Jugendmitglieder zu ordentlichen Mitgliedern auf der Jahreshauptversammlung.
Der Schifferrat kann dem Vorstand folgende Maßnahmen gegenüber Mitgliedern empfehlen:

Erteilung von Verweisen,
Erhebung von Geldbußen, welche zu Gunsten der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger zu leisten sind und
Ausschluß

§11 Ausschüsse und Beiräte
Der Vorstand kann zur Erledigung spezieller Aufgaben Ausschüsse und Beiräte berufen. Sämtliche Ausschüsse und Beiräte unterliegen in ihrer Arbeit der Weisung und Aufsicht des Vorstandes. Die Vorstandsmitglieder und der Sprecher des Schifferrates sind berechtigt, an sämtlichen Sitzungen und Abstimmungen der Ausschüsse stimmberechtigt teilzunehmen.

§12 Rechnungsprüfer
Von der Jahreshauptversammlung werden zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie haben die Pflicht, sämtliche Buchhaltungsunterlagen, die Jahresabrechnung sowie die Kassen- und Bankbestände jährlich zu überprüfen und der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten. Eine Wiederwahl bis zur Dauer von zwei Amtsperioden ist zulässig.

§13 Änderung der Satzung
Anträge auf Änderung der Satzung können zur Jahreshauptversammlung und zu etwaigen außerordentlichen Mitgliederversammlungen von jedem ordentlichen Mitglied beantragt werden. Die Anträge sind so rechtzeitig dem Vorstand bekanntzugeben, daß sie in die Tagesordnung der jeweiligen Versammlung aufgenommen werden können.
Über eine Satzungsänderung entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§14 Auflösung des Clubs
Zur Auflösung des Clubs beziehungsweise zur Verschmelzung des Clubs mit einem anderen Verein ist auf Antrag

des Vorstandes, oder
des Schifferrates, oder
von 50 v.H. der ordentlichen Mitglieder

eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit diesem einzigen Tagesordnungspunkt einzuberufen.
Diese Versammlung entscheidet über diesen Antrag mit 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Im Fall der Auflösung des Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das verbleibende Vermögen der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger übertragen. Die Abwicklung erfolgt durch den Vorstand.

§15 Annahme und Gültigkeit dieser Satzung
Diese Satzung ist auf der außerordentlichen Jahreshauptversammlung vom 23.11.1977 beschlossen worden und gilt ab 1.1.1978.